Satzung

der Sportfreunde Montabaur Aktiv e.V.

§ 1: Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Sportfreunde Montabaur Aktiv e.V.“. 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Montabaur und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 
  3. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins Sportfreunde Montabaur Aktiv e.V. 
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. 
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 
  4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung

§ 3: Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. 
  2. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4: Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen, werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters. 
  2. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. 
  3. Außerordentliche Mitglieder können gemeinnützige Organisationen sein oder Personen, die nur eine befristete Mitgliedschaft haben (z.B.: Kurs- oder Lehrgangsteilnehmer). 
  4. Über einen schriftlichen Aufnahmevertrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    – Tod des Mitglieds,
    – freiwilligen Austritt,
    – Ausschluss aus dem Verein,
    – Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum des Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig
  2. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.
  3. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. 
  4. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu schriftlich zu äußern. 
  5. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. 
  6. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs an die Mitgliederversammlung zu. 
  7. Der Einspruch muss innerhalb eines Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim ersten Vorsitzenden des Vereins in schriftlicher Form und mit Begründung eingegangen sein. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand kann jedoch anordnen, dass die Mitgliedschaftsrechte bis zur endgültigen Endscheidung durch die ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss vorläufig ruhen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
  8. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, gilt der Ausschließungsbeschluss als anerkannt und die Mitgliedschaft als beendet.

§ 6: Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 
  2. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 
  3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7: Pflichten der Mitglieder

Zu den Pflichten der Vereinsmitglieder gehören: 

  •  Zahlung der festgelegten Mitgliedsbeiträge
  •  Beachtung der Vereinssatzung und der Ordnung des Vereins
  •  Beachtung der Anordnungen des Vorstands und der Beschlüsse der. . .Mitgliederversammlung
  •  Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins. .Außerdem erkennen die Mitglieder die Satzungen und die Ordnungen   .der übergeordneten Fachverbände der Abteilungen an.

§ 8: Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 9: Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. 
  2. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. 
  4. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist intern in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500.-€ (FÜNFHUNDERT EURO) verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen. 
  5. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem:
  • Vorstand (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender)
  • Schatzmeister
  • Vereinsjugendleiter
  • den Abteilungsleiten

§ 10: Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. 
  2. Zu den Aufgaben des Vorstands zählen insbesondere die
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnungspunkte;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung;
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 11: Wahl des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. 
  2. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. 
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. 
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 12: Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. 
  2. Über das Ergebnis einer jeden Sitzung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 
  3. Die Vorstandssitzungen finden bei Bedarf, jedoch mindestens 4x im Jahr, statt. 
  4. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich, aber möglich. 
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% seiner Mitglieder anwesend sind. 
  6. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender).

§ 13: Abteilungen des Vereins

  1. Innerhalb des Vereins werden für die unterschiedlichen Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Aus der Mitgliedschaft in einer Abteilung ergeben sich keine über diese Satzung hinausgehenden Rechte und Pflichten, wenn nicht im Folgenden etwas Anderes bestimmt ist. Mitglied einer Abteilung kann nur werden, wer zugleich Mitglied des Vereins ist.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen. Die Entscheidung ergeht mit einfacher Mehrheit.

§ 14: Jugend des Vereins

  1. Der Jugend wird das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt. 
  2. Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. 
  3. Als Jugend zählen alle Mitglieder im Alter von 10 bis 18 Jahren.

§ 15: Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. 
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    – Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
    – Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Vereinsauflösung,
    – weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. 
  3. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur einberufen. 
  4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. 
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. 
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über Vereinsauflösung bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltung gelten als ungültige Stimmen.
  8. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand die Vollmacht erteilen, dass dieser bei redaktionellen Änderungen (z.B. auf Veranlassung des Registergerichts bzw. der Finanzbehörde) die Satzung redaktionell korrigieren kann.

§ 16: Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schrift- / Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 17: Rechnungsprüfer

  1.  Die von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überprüfen und den Jahresabschluss zu prüfen. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. 
  2. Sie legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über ihre Prüfung vor, den sie gegebenenfalls in einer Versammlung kurz ergänzen. Sie beantragen die Entlastung des Kassenwartes oder schlagen vor ihn zu entlasten.

§ 18: Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. 
  2. Die Ladung zu dieser Mitgliederversammlung muss mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur erfolgen.
  3. Sie muss den Antrag auf Auflösung des Vereins mit einer kurzen Begründung enthalten. 
  4. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die mittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören. 
  5. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Jugendarbeit der Stadt Montabaur, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. 
  6. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.04.2012 geändert und tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Die Mitgliederversammlung gibt dem Vorstand die Vollmacht, redaktionelle Änderungen an diese Satzung vorzunehmen, wenn diese durch Veranlassung des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich ist.

 Montabaur, den 17.04.2012